Der Ehevertrag

Der Ehevertrag

Wenn zwei Menschen den Bund fürs Leben eingehen, werden sie sicherlich am wenigsten an einen Ehevertrag denken. Dieser gilt weiterhin als unromantisch und grundsätzlich geht jeder der Beteiligten davon aus, dass die Ehe ein Leben lang anhalten wird. Allerdings macht der Vertrag ohne weiteres Sinn, vor allem dann, wenn beide Partner über ein gewisses Vermögen verfügen oder in der Ehezeit erwerben. Denn dass der Lebensbund nicht mehr unbedingt für die Ewigkeit ist, hat sich in der Vergangenheit oft genug gezeigt. Immer mehr Scheidungen sind zu verzeichnen und führen spätestens dann zu einem Ärgernis, wenn es darum geht, das vorhandene Vermögen mit dem einst geliebten Partner teilen zu müssen. Denn ohne den Vertrag besteht der gesetzliche Bestand der Zugewinngemeinschaft. Dieser besagt, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem über den Vermögenszuwachs, der über die Summe hinausgeht, beteiligt werden muss, und zwar dies in einer Höhe von 50 Prozent. Ob der Vertrag bereits vor der Hochzeit oder während der laufenden Ehe geschlossen wird, bleibt jedem Paar selber überlassen.

Im Ehevertrag verschiedensten Vereinbarungen treffen

In dem Vertrag kann beispielsweise eine Gütertrennung vereinbart werden. Damit wird festgelegt, dass bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgen soll. Dazu ist es erforderlich, dass beispielsweise ausdrücklich benannte Gegenstände ausgeschlossen sind. Besonders wichtig wird dieser Punkt dann, wenn einer der Partner ein oder mehrere eigene Unternehmen besitzt. Besteht kein Vertrag, der die Vermögensverhältnisse im Falle der Trennung genau regelt, müssen möglicherweise Betriebsmittel oder Teile der  Firma verkauft oder darin festliegendes Kapital herausgezogen werden, damit der Partner ausgezahlt werden kann.

Ebenfalls lassen sich Unterhalt sowie die Altersvorsorge vertraglich regeln. Auch die Scheidung und deren Folgen sowie das Erbe lassen sich schriftlich festlegen. Grundsätzlich ist alles vertraglich festlegbar, sofern es nicht sittenwidrig ist oder gegen das Gesetz verstößt.

Es gelten festgelegte Voraussetzungen

Damit der Ehevertrag rechtssicher ist, müssen bestimmte Punkte berücksichtigt werden. Je nach der Staatsbürgerschaft gilt das jeweilige Eherecht. Bei verschiedenen Staatsbürgerschaften des Paares ist das Eherecht des Aufenthaltslandes maßgeblich. Befindet sich das Ehepaar in einem für beide Beteiligten fremden Land, kann das dort gültige Eherecht zur Anwendung kommen. Somit sollte vorab in dem Vertrag auch dieser Punkt seine Berücksichtigung finden. Ungeachtet dessen sollten die grundsätzlichen Eckpunkte in einem notariellen Vertrag festgelegt werden. Nur dann sind sie im Ernstfall wirksam. Privat geschlossene Verträge, die beispielsweise den Versorgungsausglich behandeln, sind unwirksam. Wird innerhalb des ersten Jahres nach dem Aufsetzen des Vertrags die Scheidung eingereicht, sind die Vereinbarungen zunächst unwirksam. Lediglich ein Familiengericht ist befugt, die vereinbarten Ausschlüsse nochmals ausdrücklich zu genehmigen.