Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich

Seit 2009 regelt das Versorgungsausgleichsgesetz die Rentenansprüche nach einer Scheidung. Dabei werden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständigen Versicherung oder einer betrieblichen und privaten Altersversorgung, die während der Ehezeit erworben wurden, zwischen den Ehepartnern geteilt. Konkret bedeutet das: Geht man in Rente, kann man bis zur Hälfte seiner Rentenansprüche an den Partner verlieren, wenn dieser keine oder geringe Anwartschaften hat. Dies betrifft aber nicht nur Rentenansprüche, sondern jede Form der Altersvorsorge. Im Ehevertrag können hierzu Regelungen getroffen werden, bis hin zum Ausschluss, auch durch einmalige oder wiederkehrende Ausgleichszahlungen.

Nicht nur der Versorgungsausgleich kann geregelt werden

Auch andere Bereiche sollten Sie bei Abschluss eines Ehevertrages bedenken: zum einen der Güterstand. Sie können eine Gütertrennung, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder eine Gütergemeinschaft festlegen. Neben der auch ohne Ehevertrag gültigen Zugewinngemeinschaft, die jedoch historisch bedingt nur bei traditionellen Ehen Sinn macht, wird heutzutage vermehrt eine Gütertrennung vorgenommen. Vor der Eheschließung wird dabei festgehalten, welche Geld- und Sachwerte jeder Partner in die Ehe mit einbringt. Diese daraus entstandenen Zugewinne verbleiben beim jeweiligen Ehepartner. Ähnlich funktioniert eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der bestimmte Güter wie z.B. ein Firmenbesitz und dessen Gewinnabwurf aus der Zugewinngemeinschaft ausgenommen werden.

Gedanken sollte man aber nicht nur über Güterstandsvereinbarungen und Versorgungsausgleich machen. Besonders Unterhaltszahlungen können stark ins Gewicht fallen und sollten schon vor einer Trennung vereinbart werden. Ausgenommen sind hier jedoch die Zahlungen für den Kindesunterhalt.

Die rechtlichen Aspekte eines Ehevertrags spielen bei der möglichen Scheidung eine große Rolle. Schlecht oder falsch formulierte Verträge können so schnell vor Gericht ausgehebelt werden, weshalb die Ausarbeitung des Ehevertrages individuell vom Fachmann, d.h. einen erfahrenen Anwalt, vorgenommen werden sollte.